Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen von Osprey Deepclean Deutschland (nachfolgend „FRANK“) erfolgen ausschließlich
nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“),
welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender
Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn FRANK diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von FRANK sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von
FRANK oder die tatsächliche Leistungserbringung durch FRANK zustande. Eine aus dem Internetkauf resultierende
Auftragseingangsbestätigung gilt NICHT als Auftragsbestätigung. Diese kommt nur durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung eines FRANK Mitarbeiters zustande. Der Auftragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach der
Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch FRANK. (2) Die Handelsvertreter von FRANK dürfen keine rechtsgeschäftlichen
Erklärungen im Namen von FRANK abgeben. (3) FRANK behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen
und anderen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Fristen, Termine, Teillieferungen
(1) Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von FRANK schriftlich bestätigt
worden sind und der Besteller FRANK alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen
rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen
beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich
die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. (2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des
Einflussbereichs von FRANK liegende und von FRANK nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg,
Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden FRANK für ihre Dauer von der Pflicht zur
rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der
Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger
als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (3) Verzögern sich die Lieferungen von FRANK, ist
der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn FRANK die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Käufer gesetzte
angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. (4) FRANK kann aus begründetem Anlass Teillieferungen
vornehmen und die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. (5) Die Gefahr geht mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die
Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der
Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von FRANK. (2) Alle Preise von FRANK verstehen sich ausschließlich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert
berechnet werden. (3) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für FRANK kosten- und spesenfrei erfüllungshalber
angenommen. (4) Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. (5) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (6) Im Fall einer Lieferung
ins Ausland ist FRANK berechtigt, von dem Besteller zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die Übergabe einer
unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Deutschen Bank AG oder einer anderen europäischen Großbank in Höhe des
Bestellwertes der Ware zu fordern.
5. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht
(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes verpflichtet. Nimmt der Besteller
den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er zur Abnahme
aufgefordert worden war, so kann FRANK dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den
Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt. (2) FRANK gewährleistet, dass der
Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den
zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und
Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. (3) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Besteller von
FRANK überlassenen Informationsmaterial sind nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu
verstehen. Die Übernahme einer Garantie muss schriftlich vereinbart werden. (4) Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle
Lieferungen und Leistungen von FRANK eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages
findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes dieses
unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber FRANK in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet,
FRANK sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung
erforderlich sind. (5) Bei jeder Mängelrüge steht FRANK das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung
zu. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er FRANK zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang
entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet. (6) Im Falle des Vorliegens
eines Mangels ist FRANK berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung
(Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, FRANK die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und
endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, bleiben dem Besteller nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437
Ziff. 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage
betragen. Steht dem Besteller ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 BGB
nur, wenn der Besteller die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beobachtet hat. Das Recht von FRANK zur
Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, auch wenn zuvor der Besteller ein entsprechendes Verlangen
stellt. (7) FRANK übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte
elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht
auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung, Reinigung oder dergleichen beruhen. FRANK haftet außerdem
nicht für Schäden, die auf eigenmächtigen Änderungen der installierten Software beruhen. (8) Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw. der Ablieferung des Produktes.
6. Schadensersatz u. Haftungsbeschränkung
(1) FRANK haftet unbegrenzt auf Schadensersatz - für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit; -
für Schäden; die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von FRANK oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht
werden; - soweit FRANK eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes, die Fähigkeit ihn
zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen hat und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein S
chaden entsteht; - nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen
Haftungsvorschriften. (2) Für fahrlässig verursachte Schäden des Käufers haftet FRANK der Höhe nach beschränkt auf
die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden für die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
soweit der Besteller Schadensersatz statt der Leistung bei einer unerheblichen Pflichtverletzung verlangt oder wenn
im Falle der Verletzung einer Schutz- und Obhutspflicht oder sonst einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht die
Leistung dem Käufer nicht mehr zuzumuten ist oder wenn die Leistung unmöglich ist. (3) Ziff. 6 findet Anwendung auf
alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter
Handlung oder sonstiger deliktischer Ansprüche.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von FRANK aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von FRANK. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
zur Sicherung der FRANK zustehenden Saldoforderung. (2) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für FRANK als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum von FRANK durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf FRANK übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit)-Eigentum von FRANK unentgeltlich. Produkte, an
der FRANK (Mit-)Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsprodukte bezeichnet (3) Eine Veräußerung der
Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt,
die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von FRANK gefährdende
Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an FRANK ab; FRANK nimmt
diese Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an FRANK abgetretenen Forderungen treuhänderisch für
FRANK im eigenen Namen einzuziehen. FRANK kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen,
wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber FRANK in Verzug ist.
(4) Der Besteller wird FRANK jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche,
die hiernach an FRANK abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der
Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen FRANK anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten
auf den Eigentumsvorbehalt von FRANK hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von FRANK um mehr als 10 %,
so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8. Produkthaftung, Gewerbliche Schutzrechte
(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit
anderen Waren, so stellt er FRANK im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die
Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. (2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen,
Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie FRANK die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr,
dass durch FRANK die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt
werden. Der Besteller stellt FRANK von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen
FRANK geltend machen mögen.
9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. (2) Ist eine Bestimmung des
Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch
diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von FRANK in 35764 Sinn.
Erfüllungsort ist der Sitz von FRANK. (4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 02/2005
